[Leipzig] Die Klage der DABP GmbH und Radi/o digital GmbH gegen den Entscheid der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien hinsichtlich des Zuschlags für den Plattformbetrieb des zweiten bundesweiten Multiplex für DAB+ ist vom Verwaltungsgericht Leipzig abgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzsinteresse fehle. Die getroffene Entscheidung über das Beurteilungsergebnis sowie die Auswahlentscheidung stellten lediglich die Grundlage einer zuweisenden oder ablehnenden Entscheidung durch die zuständige Behörde dar und seien als unselbstständige Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO nicht selbstständig durch den Konkurrenten gerichtlich angreifbar. Der Antragstellerin stehe (erst) gegen die (noch zu erlassende) Zuweisungsentscheidung eine effektive Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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