(Berlin) Radiohörerinnen und –hörer haben Grund zur Vorfreude. Zum Weihnachtsfest beschert ihnen die EU-weite Digitalradiopflicht einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz: Ab 21. Dezember müssen alle Radios, die den Programm- bzw. Sendernamen anzeigen können, den Empfang und die Wiedergabe digitaler Rundfunkangebote ermöglichen. Das von Bund und Ländern beschlossene Gesetz unterscheidet dabei zwischen Autoradios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) und allen anderen handelsüblichen Radiogeräten (§ 48 Abs. 5 TKG). Wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Hörfunks in Europa ist es wichtig, dass Radios DAB+ und/oder IP empfangen können. Die neue Regelung setzt dies für Deutschland um. Die zentrale Branchen- und Informationsplattform dabplus.de unterstützt die Umstellung mit zahlreichen Kommunikationsmaßnahmen und informiert die Verbraucher unter www.dabplus.de/tkg. Diese Sonderseite erweitert das Angebot um FAQs zur Digitalradiopflicht (DAB+ oder IP). Verbraucher, aber auch der Handel und die Hersteller, erhalten hier wesentliche Informationen zur Umstellung des Geräteangebots ab Dezember. Speziell für professionelle Marktteilnehmer hält der B2B-Bereich unter www.dabplus.de/downloads ein Informationsblatt zur Einführung der Digitalradiopflicht (DAB+ oder IP) vor. Weiterhin verfügbar sind kostenlose Downloads zur DAB+ Vermarktung für Hersteller und Handel sowie DAB+ Radiospots für Programmanbieter. Mit Newslettern und Kampagnen in Social-Media-Kanälen wird die Öffentlichkeit kontinuierlich über die bevorstehende Gesetzesänderung informiert.
Radios in Neuwagen müssen ab Werk den Empfang von digital-terrestrisch ausgestrahlten Hörfunkprogrammen, also DAB+, ermöglichen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das Radio Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben PKW auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse. Das Gesetz für Radios in Neuwagen ist die Umsetzung einer europäischen Verordnung. Sie gilt innerhalb der EU.
Mit dem Gesetz für alle anderen handelsüblichen Radiogeräte (§ 48 Abs. 5 TKG) haben Bund und Länder die Pflicht zum digitalen Empfang nahezu auf den gesamten Radiogerätemarkt ausgeweitet. Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht (DAB+ oder IP). Im Unterschied zu den DAB+ Radios in Neuwagen lässt der deutsche Gesetzgeber Herstellern bezüglich des digitalen Empfangs die Wahl: Sie müssen entweder über Internetradio oder über DAB+ verfügen, oder beides.